Liebe Gäste,
diese Regeln dienen vor allen Dingen der Sicherheit der spielenden Personen sowie dem Erhalt der Spielgeräte. Sie sollen ein entspanntes Miteinander und eine Entlastung der Betreibergesellschaft und ihrer Mitarbeiter gewährleisten. Wir bitten Sie, diese Regeln zu lesen, sie einzuhalten und auch Ihre Kinder entsprechend aufzuklären und anzuweisen. Die jeweils gültigen Preise und Öffnungszeiten sind dem Aushang an der Kasse zu entnehmen. Die Kassenschlusszeiten und die Hinweise unseres Personals sind zu beachten.
1. Allgemeines
a. Die Betreibergesellschaft stellt eine Garderobe zur Verfügung. Sie haftet nur für Schäden, die anlässlich der Benutzung der Garderobe entstehen, die sie, ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Für Schäden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer Pflichtverletzung der Betreibergesellschaft, ihres gesetzlichen Vertreters oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen, haftet die Betreibergesellschaft auch bei einfacher Fahrlässigkeit. Im Übrigen ist die Haftung für Kleidung und Gegenstände, die an die Garderobe gehängt oder dort abgelegt werden, ausgeschlossen.
b. Fundsachen werden an der Kasse aufbewahrt und bei Nichtabholung entsprechend den gesetzlichen Vorschriften behandelt.
c. Ausgeliehene Sachen geben Sie bitte vor Verlassen der Halle an der Kasse zurück. Sind Beschädigungen oder der Verlust ausgeliehener Sachen auf ein schuldhaftes Verhalten des Besuchers zurückzuführen, so ist hierfür nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Schadenersatz zu leisten.
d. Das Filmen und Fotografieren ist in der Halle grundsätzlich erlaubt, fremde Personen dürfen allerdings nur mit deren Einverständnis aufgenommen werden. Soll das Fotografieren für gewerbliche Zwecke oder zwecks Veröffentlichung erfolgen, so bedarf das Fotografieren darüber hinaus der vorherigen Zustimmung durch die Betreibergesellschaft.
2. Speisen und Getränke
a. Unsere Gastronomie mit Selbstbedienung bietet Ihnen ein reichhaltiges Angebot an Speisen und Getränken. Um die Preise familiengerecht kalkulieren zu können, bitten wir um Verständnis, dass der Verzehr mitgebrachter Speisen und Getränke grundsätzlich nicht gestattet ist. Hiervon ausgenommen ist Babynahrung, die wir Ihnen gerne auf Wunsch erwärmen. Auch darf bei Kindergeburtstagen nach Absprache mit dem Hallenpersonal selbstverständlich eine Torte oder ein Geburtstagskuchen mitgebracht werden. Aufgrund der Verletzungsgefahr dürfen Behälter aus Glas, Porzellan und anderen zerbrechlichen Materialien allerdings nicht in den Spielbereich mitgenommen werden.
b. Essen und Trinken ist aus Hygienegründen und zur Erhaltung der Verkehrssicherheit nur im Gastronomiebereich erlaubt.
c. Im gesamten Hallenbereich gilt aus Hygienegründen und zur Vermeidung von Erstickungsgefahr ein Kaugummiverbot.
3. Allgemeiner Hallenbetrieb
a. Der allgemeine Hallenbetrieb kann ganz oder teilweise aus sachlichen Gründen eingeschränkt werden.
b. Die Betreibergesellschaft erhält die gesamte Einrichtung in einem gebrauchsfähigen und sicheren Zustand. Sie haftet für Schäden, die anlässlich der Nutzung der Betriebsteile und Einrichtungen entstehen, nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften.
c. Die Halle ist mit einem Feuer- und Rauchfrühwarnsystem ausgestattet. Aus diesem Grunde ist in allen Hallenteilen das Rauchen nur und ausschließlich in dem dafür vorgesehenen gekennzeichneten Bereich erlaubt, denn Zuwiderhandlungen können Fehlalarme auslösen. Wenn ein solcher Fehlalarm schuldhaft ausgelöst wird, trägt der Verursacher dieses Fehlalarms die dadurch entstandenen Kosten.
d. Unsere Halle dient dem Sport und Spiel, was Umsicht und gegenseitige Rücksichtnahme gegenüber den anderen Gästen erfordert. Die Betreibergesellschaft übernimmt keine Betreuungspflichten gegenüber den in der Halle spielenden Kindern, diese liegt vielmehr ausschließlich bei der/den Begleitperson/en. Wir machen darauf aufmerksam, dieser Betreuungspflicht tatsächlich und umfassend nachzukommen. Kinder dürfen ab Vollendung des 8. Lebensjahres die Halle grundsätzlich ohne Begleitung eines Erwachsenen besuchen, wenn von den Eltern eine entsprechende Erklärung unterschrieben und vorgelegt wurde. Eine Übertragung der Aufsichtspflicht auf die Betreibergesellschaft oder deren Mitarbeiter entsteht hierdurch nicht. Diese sind für die Beaufsichtigung der Kinder nicht verantwortlich. Vor Vollendung des 8. Lebensjahres dürfen Kinder die Halle nur in Begleitung eines Erwachsenen besuchen. Erwachsene ohne Begleitung von Kindern haben keinen Zutritt, hiervon ausgenommen sind natürlich „nachzügelnde“ Familienmitglieder.
e. Im Interesse aller Gäste behält sich die Betreibergesellschaft das Recht vor, Personen, deren Zulassung zum Hallenbetrieb bedenklich erscheint, weil sie z. B. erkennbar alkoholisiert sind etc., den Zutritt ohne Angaben von Gründen zu verwehren.
4. Benutzung der Spielgeräte
a. Alle Anlagen und Einrichtungen der Halle dürfen nur entsprechend ihrer Zweckbestimmung benutzt werden.
b. Die Trampoline dürfen jeweils nur von einer Person pro Sprungtuch benutzt werden. Saltos sind lebensgefährlich und daher verboten.
c. Grundsätzlich ist den Anweisungen des Aufsichtspersonals unbedingt Folge zu leisten. Besucher, die gegen diese Spielregeln, gesetzliche Vorschriften oder Anweisungen des Personals der Betreibergesellschaft schuldhaft verstoßen, können nach vorheriger Abmahnung unter Hinweis auf die Folgen ihrer Nichtbeachtung zeitlich begrenzt oder auch dauerhaft von der Benutzung der Halle ausgeschlossen werden. Ist dies der Fall, so wird das Eintrittsgeld je nach Schwere des Verstoßes im Einzelfall nicht erstattet. Dem Besucher bleibt allerdings das Recht unbenommen, nachzuweisen, dass ein Schaden nicht oder nicht in der Höhe des Eintrittspreises eingetreten ist.
d. Aus Hygienegründen dürfen die Spielgeräte nur mit Socken betreten werden. Sollten Sie oder Ihr Kind über keine Socken verfügen, halten wir diese für Sie gerne gegen Selbstkosten an der Kasse bereit.
e. Wenn Besucher Einrichtungen dieser Halle, wie z. B. Spiel- und Sportgeräte, Sprunganlagen und Rutschen durch schuldhaftes, also zumindest leicht fahrlässiges Verhalten, beschädigen oder Dritten Schäden zufügen, so haften sie für die daraus entstehenden Folgen nach Maßgabe des Gesetzes.
5. Parken
Die Betreibergesellschaft stellt einen kostenlosen Parkplatz zur Verfügung. Für Schäden, die durch die Benutzung des Parkplatzes entstehen, haftet die Betreibergesellschaft, wenn diese Schäden durch sie, ihren gesetzlichen Vertreter oder ihre Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden. Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, die auf einer Pflichtverletzung der Betreibergesellschaft, ihres gesetzlichen Vertreters oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen, haftet die Betreibergesellschaft auch bei einfacher Fahrlässigkeit. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
6. Salvatorische Klausel
Sollte ein Teil dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen gültig. An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt die gesetzliche Regelung. Sollte eine solche nicht bestehen, werden sich die Vertragsparteien auf eine für beide Seiten angemessene Regelung einigen.
Und jetzt viel Spaß!